Satzung des Philatelistenverein
Gehrden e.V.
Gültig seit dem 28.11.1991
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und
Erfüllungsort
- Der am 13.05.1969 in Gehrden gegründete "Philatelistenverein
Gehrden e.V." im Bund Deutscher Philatelisten e.V. hat seinen Sitz in Gehrden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erfüllungsort ist Gehrden.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Philatelistenverein Gehrden e.V. bezweckt die Förderung und
Verbreitung der Philatelie, insbesondere durch:
- die Pflege der gemeinsamen Interessen der Philatelisten,
- die Unterstützung der Mitglieder in philatelistischen Fragen,
- die Werbung für die Philatelie,
- die Durchführung philatelistischer Veranstaltungen,
- die Förderung der philatelistischen Jugend.
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Politische und
religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Philatelistenverein Gehrden e.V. können alle
natürlichen Personen werden.
Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreter.
Jedes Mitglied hat das Stimmrecht vom 18. Lebensjahr an.
- Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist auf einem Antragsformular
schriftlich zu beantragen und zu unterschreiben. Mit diesem wird die Satzung anerkannt.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
- Höhe des Beitrages, Fälligkeit und Entrichtung einer einmaligen
Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Den Mitgliedern stehen alle Einrichtungen des Vereins zur Verfügung.
Pflichten:
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und den
Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalendervierteljahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins vier Wochen
vorher schriftlich mitzuteilen.
- durch Tod.
- durch Auflösung des Vereins.
- durch Ausschluß.
Den Ausschluß wegen schwerer Verfehlungen gegen die eingegangen Verpflichtungen oder aus
anderen wichtigen Gründen nimmt der Vorstand gemeinsam mit dem Ehrenrat vor. Dieses
Gremium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluß muß dem Betreffenden
durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von
vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend § 9 Abs. 1 und 2.
§ 6
Vorstand des Philatelistenverein
Gehrden e.V.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Alle Funktionen des Vorstands sind ehrenamtlich.
§ 7
Beirat des Philatelistenvereins
Gehrden e.V.
- Zur Unterstützung des Vorstandes des Vereins besteht ein Beirat, der
sich aus:
- dem Obmann für Neuheitendienst,
- dem Obmann für Ausstellungen,
- dem Bücher- und Lampenwart,
- dem Obmann für Jugendbetreuung zusammensetzt.
- Bezüglich der Wahl und der Amtszeit der Mitglieder des Beirates gilt § 6 Abs. 2 dieser
Satzung entsprechend.
Ämtervereinigung im Beirat ist ebenso zulässig, wie die Wahl eines Vorstandsmitgliedes
zum Beiratmitglied.
§ 8
Ehrenrat des Philatelistenvereins
Gehrden e.V.
- Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Er hat die Aufgabe,
Streitigkeiten unter Mitgliedern zu schlichten. Die Entscheidung des Ehrenrates ist für
beide Seiten rechtsverbindlich und kann nicht angefochten werden.
Über Ausschlußanträge entscheidet der Ehrenrat mit dem Vorstand.
- Bezüglich der Wahl und der Amtszeit der Mitglieder des Ehrenrates gilt § 6 Abs. 2
dieser Satzung entsprechend.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Ehrenrates sein.
§ 9
Tagungen und Versammlungen
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Vierteljahres eines
Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit muß allen Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt, soweit § 12 und § 15 nichts anderes bestimmen.
- Auf Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluß muß eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ort, Zeit und Benachrichtigung
aller Mitglieder wie zu Abs. 1.
- Mindestens einmal im Monat findet ein Tauschtag statt. Er soll an einem bestimmten Tag
festgelegt werden, Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Mitgliederversammlung.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Beirates
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Wahl des Vorstandes und des Beirates
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlußfassung über Beitrag und dessen Fälligkeit
- Beschlußfassung über Anträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
- Über den Ablauf und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer
(Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11
Kassenprüfer
- Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der Kassengelegenheiten
findet alljährlich durch zwei Kassenprüfer statt.
- Die Kassenprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur ein
Kassenprüfer kann jeweils wiedergewählt werden.
- Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit eine Prüfung der Kassenunterlagen
vorzunehmen,
- Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 12
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beantragt
werden.
- Zur Annahme einer Satzungsänderung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
§ 13
Ehrenmitgliedschaft
- Auf Vorstandsbeschluß können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Den
Ernannten ist hierüber eine Urkunde auszuhändigen.
- Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
§ 14
Literatur und Hilfsmittel
Von den Beiträgen der Mitglieder sind, soweit es die
Vermögenslage zuläßt, die neuesten Michel-Kataloge zu beschaffen. Die Beschaffung
anderer Literatur und Hilfsmittel richtet sich nach dem Bedarf und den finanziellen
Möglichkeiten.
§ 15
Auflösung des Philatelistenvereins
Gehrden e.V.
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins muß das Vermögen zur Förderung der Philatelie
verwendet werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes, in welcher Weise
dies zu geschehen hat.
- Ist die Verwendung des Vermögens für Zwecke der Philatelie nicht möglich, so darf das
Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet werden.
§ 16
Schlußvorschrift
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
24.02.1978 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung in der Fassung vom 29.09.1971 außer Kraft.
§ 17
Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wennigsen eingetragen werden.
- Die Satzung ist am 24.02.1978 errichtet bzw. am heutigen Tage.
Die vorstehende Satzung des Philatelistenverein
Gehrden e.V. wurde am 05.03.1979 unter der Nr. VR 345 in das Vereinsregister Beim
Amtsgericht in Wennigsen eingetragen. Am 28.11.1991 erfolgte beim selben Amtsgericht eine
Satzungsänderung.